Kenntnisnachweis

Am 07. April 2017 ist die vom zuständigen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) novellierte Luftverkehrsordnung (LuftVO) in Kraft getreten. Teil dieser „Verordnung zur Regelung des Betriebes von unbemannten Fluggeräten“ sind auch verschärfte Vorgaben für den Betrieb von privat genutzten Flugmodellen.

Unabhängig davon, ob es sich um ein Flächen-, Helikopter-, Gleitschirmflieger-, Fallschirmspringer- oder Raketenmodell, einen Modellballon oder einen Multicopter handelt, ist gemäß § 21a Abs. 4 LuftVO ab dem 01. Oktober 2017 außerhalb von Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis (AE) für das Steuern eines Flugmodells mit mehr als 2 Kilogramm Startmasse ein Kenntnisnachweis vorgeschrieben. Unabhängig vom Abfluggewicht des Flugmodells ist dieser Nachweis zudem die Voraussetzung dafür, um auch außerhalb von Modellfluggeländen mit AE in einer Flughöhe von mehr als 100 Meter über Grund fliegen zu dürfen. Eine Ausnahme bilden hierbei Drohnen/Multicopter, denn für diese gilt abseits von Modellfluggeländen mit AE und unabhängig vom Startgewicht des Modells auch für Inhaber eines Kenntnisnachweises eine ausnahmslose Flughöhenbegrenzung von 100 Meter.
Für Modellflugbetrieb auf Modellfluggeländen, für die eine AE erteilt wurde, ist bei Anwesenheit eines Flugleiters kein Kenntnisnachweis erforderlich. [Quelle: DMFV]

Den Kenntnisnachweis kann man beim DMFV oder beim DAeC erwerben.

Betrieb von Flugmodellen im neuen EU-Recht

  • Spätestens ab dem 01.01.2023 wird Modellflug im Rahmen eines Verbandes – abweichend von den europaweiten Regularien der Offenen Kategorie – nach den Regeln einer Betriebserlaubnis der Verbände DMFV und DAeC betrieben. Wie genau diese Regeln aussehen werden, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Sie werden sich aber  stark am bisherigen, nationalen Recht orientieren. Teil dieser Betriebserlaubnis wird auch ein neuer DMFV-/DAeC-Kenntnisnachweis sein, mit dem der Pilot sein Wissen über die geltenden Regeln für den Modellflugbetrieb nachweisen muss. Ob bereits absolvierte Kenntnisnachweise bis zum Ende des vorgesehenen Geltungszeitraumes gültig bleiben oder auf das neue Format upgegradet werden müssen, ist noch ungewiss.
  • Betreiber von Drohnen und Piloten von Modellflugzeugen, die ihr Fluggerät nicht im Rahmen eines Verbandes fliegen, müssen – je nach Art des Einsatzes – so bald wie verfügbar, spätestens ab dem 01.01.2022 den Kompetenznachweis der Offenen Kategorie für die Klassen A1 und A3 absolvieren, oder die EU-Fernpilotenlizenz für die Klassen A2 erwerben.

Quelle: DMFV